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Jobsharing bis Ende 2022

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Hard Facts zum neuen Jobsharing 2023:

- Bekanntgabe: ohne Begründung, mind. 3 Monate vor Beginn des Jobsharings

- Beginn/Ende/Wechsel: grundsätzlich nur zu Quartalsbeginn möglich

- Dauer: max. 5 Jahre, Verlängerungsoption (spätestens 6 Monate vor Ablauf der Befristung!)

- Ordinationszeiten von 25% durch Vertragszahnarzt persönlich zu erbringen

- Zusammenarbeit mit max. zwei weiteren Zahnärzten möglich

- Gleichzeitige Anwesenheit der Partner möglich

- Entfall der Limitierung der Honorarumsätze

- KFO-Jobsharingpartner kann 20 Fälle innerhalb der ersten fünf Jahre des Jobsharings erbringen

 

Mit 1.1.2023 trat die neue gesamtvertragliche Vereinbarung über das Jobsharing in Kraft, wodurch erfreulicherweise bestehende Hürden wie bspw. eine erforderliche Begründung oder das Verbot des gleichzeitigen Arbeitens abgeschafft werden konnten.

Die bisherigen Varianten können nicht mehr abgeschlossen werden, bestehen aber jeweils bis zu deren individuellen Befristung grundsätzlich unverändert weiter. Ein Umstieg auf das neue Jobsharing ist möglich.

 

Beginn und Dauer:

Wie bisher ist eine dreimonatige Bearbeitungsfrist seitens der ÖGK festgelegt, weshalb die Bekanntgabe mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn an die Landeszahnärztekammer OÖ zu übermitteln ist. Ein Jobsharing kann jeweils am Anfang eines Quartals beginnen. Die Dauer ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Danach ist eine Verlängerung um weitere fünf Jahre möglich, sofern der Vertragszahnarzt/Vertragskieferorthopäde die Verlängerung rechtzeitig 6 Monate vor Ablauf beantragt.

 

Person des Jobsharingpartners:

Der Jobsharingpartner muss ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt sein und darf keine Wahlzahnarztordination an der Ordinationsstätte des Vertragsinhabers betreiben. Eine wesentliche Änderung diesbezüglich gibt es im Bereich der KFO. Hier musste der Jobsharingpartner bisher dieselben Voraussetzungen wie der Vertragsinhaber erfüllen (vor allem 20 erfolgreich therapierte Multibracket-Behandlungsfälle gem § 25 KFO-GV). Diese Voraussetzung ist nun nicht mehr erforderlich. Beim neuen Jobsharing 2023 kann im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einem Kieferorthopäden der erforderliche Qualitätsnachweis für diese 20 Behandlungsfälle innerhalb der ersten fünf Jahre des Jobsharings unter Supervision durch den Vertragskieferorthopäden erbracht werden.

 

Beendigung:

Das klassische Jobsharing kann bspw. durch Zeitablauf, Beendigung des Einzelvertrages, Tod eines Vertragspartners oder bei Wegfall der Voraussetzungen beendet werden. Eine Beendigung ist auch durch Erklärung des Vertragszahnarztes/Vertragskieferorthopäden möglich. Die Erklärung ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Ende an die LZÄK zu übermitteln. 

 

Erläuterungen betreffend erweitertes Jobsharing:

Neben dem „klassischen“ Jobsharing, besteht auch die Möglichkeit bei regionalem Bedarf die vorhandene Kassenplanstelle zu erweitern und damit ein sog. „erweitertes Jobsharing“ einzugehen. Damit einher geht die Verpflichtung, die Öffnungszeiten entsprechend dem konkreten Ausmaß der Erweiterung ausweiten. Ebenso erhöht sich durch das erweiterte Jobsharing die Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notdienst (Sonn- und Feiertagsdienst)

Das erweiterte Jobsharing bedarf der Zustimmung der ÖGK, wohingegen das klassische Jobsharing lediglich meldepflichtig ist. Eine etwaige Verlängerung des Jobsharings bedarf nach wie vor einer unbesetzten Kassenplanstelle im Umgebungsgebiet. Befindet sich im Umgebungsgebiet zur Kassenplanstelle mit erweitertem Jobsharing keine unbesetzte Kassenplanstelle mehr, ist eine Verlängerung dieses erweiterten Jobsharings nicht mehr möglich

Eine Beendigung durch Erklärung des Vertragszahnarztes/Vertragskieferorthopäden ist beim erweiterten Jobsharing nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Kalenderhalbjahr möglich.

Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie gerne in unserem Newsletter zusammengefasst.
 

Den gesamten Text der „Gesamtvertraglichen Vereinbarung über das Jobsharing im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich“ finden Sie hier.

 

Umstieg

Der Umstieg auf das neue Jobsharing ist unter Einhaltung der dreimonatigen Bekanntgabefrist jeweils zu Quartalsbeginn wie folgt möglich:

  • Füllen Sie für den Umstieg bitte dieses Formular  vollständig aus
  • übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular an die Landeszahnärztekammer OÖ, office(at)ooe.zahnaerztekammer.at
  • Ihr bestehendes Jobsharing wird damit beendet und Sie starten ein neues Jobsharing nach der neuen gesamtvertraglichen Vereinbarung.

ACHTUNG: Die im Zuge des Jobsharingmodells „Altersteilzeit“ ausgesprochene Kündigung Ihres Einzelvertrages bleibt auch beim Umstieg ins neue Jobsharing aufrecht.

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VertragspartnerIn sucht JobsharinginteressentIn

Dr. Ingo Moosbauer

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4020 Linz

0732 / 662471

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4209- Engerwitzdorf

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doc.reither@a1.net

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Bezirk Gmunden

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JobsharingsinteressentIn sucht VertragspartnerIn

Jobsharing bis Ende 2022

Formular Bekanntgabe Jobsharing ZMK

Formular Bekanntgabe Jobsharing KFO

Formular Beendigung Jobsharing

Formular Bekanntgabe Änderung der Ordinationszeit

 

 

 

Jobsharing – eine neue Form der Zusammenarbeit

Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Zahnärztekammer wurde eine gesamtvertragliche Vereinbarung über das Jobsharing im zahnärztlichen Bereich abgeschlossen. Die Jobsharing-Vereinbarung ist zeitgleich mit dem KFO-Gesamtvertrag – also mit 1. Juli 2015 – in Kraft getreten und betrifft sowohl den allgemeinen vertragszahnärztlichen Bereich als auch den KFO-vertraglichen Bereich. Das bedeutet, dass ab 1. Juli ein Vertragszahnarzt wie auch ein Vertragskieferorthopäde ein Jobsharing eingehen kann.Durch das Jobsharing soll es einem Vertragspartner möglich sein, in bestimmten Lebenssituationen bei vorübergehender Einschränkung der persönlichen vertragszahnärztlichen Tätigkeit, zeitlich begrenzt, den Kassenvertrag unter Zuziehung eines zweiten Zahnarztes zu erfüllen. Rechte und Pflichten aus dem Kasseneinzelvertrag bleiben dabei beim Vertragsinhaber.

Wesentliche Eckpfeiler des Jobsharing-Vertrages sind:

  • Der Vertragszahnarzt hat während des Jobsharings mind. 50  % seiner vertraglichen Tätigkeit persönlich zu erbringen.
  • Der Vertragszahnarzt kann seinen Jobsharing-Partner frei wählen: dieser muss in Österreich berufsberechtigt sein; er darf während der Dauer des Jobsharings keine eigene Vertragsordination führen u. darf an der Ordinationsstätte des Vertragszahnarztes nicht Wahlzahnarzt sein. 
  • Folgende Jobsharing-Fälle wurden explizit geregelt:
  1. Kinderbetreuung: bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes eines  Vertragszahnarztes (neu seit 12.7.2021)
  2. Altersteilzeit: für maximal 5 Jahre; der frühestmögliche Beginn ist max. 5  Jahre vor dem Erreichen des jeweiligen Regelpensionsalters nach ASVG. Bei Bekanntgabe dieser Variante von Jobsharing ist eine unbedingte Kündigungserklärung zum Ende des Jobsharings abzugeben (diese kann einmalig widerrufen werden).
  • Die Absicht, ein Jobsharing zu begründen, ist Kammer und Kasse schriftlich drei Monate vor dem geplanten Beginn mitzuteilen. 
  • Kammer und Kasse können im Einzelfall aus bestimmten, im Vertrag genannten Gründen einen Jobsharing-Partner ablehnen. 
  • Der Jobsharing-Partner hat keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Einzelvertrages mit der Kasse.
  • Durch das Jobsharing soll das Leistungsvolumen einer Kassenstelle nicht erhöht werden. Sollte dies der Fall sein, sieht der Jobsharingvertrag zunächst eine schriftliche Information darüber vor; als äußerste Konsequenz sieht der Vertrag das Ende des Jobsharings vor.

Seit dem 1. Juli 2018 besteht die Möglichkeit, im Jobsharing – zusätzlich zum Jobsharing wegen Kinderbetreuung und Altersteilzeit - wegen folgender Gründe zusammen zu arbeiten:

  • Ausbildung des Jobsharingpartners
  • bestehende Erkrankung
  • Drohung oder Begünstigung einer Erkrankung
  • berufliche zahnmedizinische Fort- oder Weiterbildung.

Folgende Details zu den vier neuen Kooperationsmöglichkeiten sind wichtig:

Ausbildung des Jobsharingpartners:

Der Jobsharingpartner muss seine Ausbildung in den letzten zwei Jahren abgeschlossen und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich – also die Eintragung in der Zahnärzteliste – erlangt haben.

Innerhalb dieses Jobsharings (allerdings auch nur bei dieser Jobsharingvariante!) besteht auch die Möglichkeit, dass Vertragszahnarzt und Jobsharingpartner gleichzeitig anwesend sind – so hat der Jobsharingpartner die Möglichkeit, vom etablierten Zahnarzt unmittelbar zu lernen. In welchem Umfang sich die Anwesenheitszeiten überschneiden dürfen, ist im Gesamtvertrag nicht explizit geregelt. Dies ist im Einzelfall der Kasse bekannt zu geben.

Bestehende Erkrankung:

Wenn als Folge einer manifesten Erkrankung die vollständige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen längerfristig nicht möglich ist, kann diese Form des Jobsharings gewählt werden. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist zur Bestätigung der Erkrankung notwendig.

Drohung oder Begünstigung einer Erkrankung:

Wenn durch die vollständige Erfüllung der vertraglichen Pflichten nachgewiesen eine ernsthafte Erkrankung droht oder begünstigt wird, durch welche die vollständige Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht mehr möglich wäre, kann dieses Jobsharing in Anspruch genommen werden. Auch in diesem Fall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Berufliche zahnmedizinische Fort- oder Weiterbildung:

Im Falle einer Fort- oder Weiterbildung auf dem Gebiet der Zahnmedizin, deren zeitliche Inanspruchnahme so umfangreich ist, dass eine vollständige Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht mehr möglich ist, kann diese Jobsharingvariante gewählt werden.

Das gilt für alle Jobsharings:

  • Alle vier neuen Jobsharingvarianten können jeweils bis zu einer Dauer von 5 Jahren in Anspruch genommen werden – es können auch verschiedene Varianten hintereinander konsumiert werden. Davon ausgenommen ist die Altersteilzeit, da nach dieser durch die Kündigungserklärung der Kasseneinzelvertrag mit dem Ende des Jobsharings ebenfalls endet.
  • Rechte und Pflichten aus dem Kasseneinzelvertrag bleiben dabei beim Vertragsinhaber.
  • Der Vertragszahnarzt kann maximal 50 % der mit der Kasse vereinbarten Ordinationszeiten an den Jobsharingpartner abgeben.
  • Die bisherigen Bekanntgabe- und Beginnfristen gelten ebenso für die neuen Jobsharings.
  • Auch bei den neuen Jobsharingmöglichkeiten soll das Leistungsvolumen einer Kassenstelle nicht erhöht werden. Sollte dies der Fall sein, sieht der Jobsharingvertrag zunächst eine schriftliche Information darüber vor; als äußerste Konsequenz sieht der Vertrag das Ende des Jobsharings vor.
  • Der Kassenvertrag muss einzig beim Jobsharing „Altersteilzeit“ gekündigt werden – bei allen anderen Möglichkeiten besteht der Kasseneinzelvertrag nach Ende des Jobsharings weiter.
  • Die in der Vergaberichtlinie für Kassenstellen bestehenden Punktekontingente für das Jobsharing gelten auch für die jetzt vertraglich neu geregelten Zusammenarbeitsformen.

Wechsel im Jobsharing:

Es ist auch möglich, von einer bereits bestehenden Kooperation – hauptsächlich in Form der Altersteilzeit – in eine der anderen Varianten zu wechseln. Dabei sind allerdings einige Fristen und Termine zu berücksichtigen, sodass wir vor einem solchen Wechsel jedenfalls einen persönlichen Beratungstermin in der Kammer empfehlen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie bei einem Jobsharing-Wechsel aus der Altersteilzeit in ein anderes Modell die Kündigungserklärung aus der Altersteilzeit nur im ersten Jahr nach deren Ausspruch zurücknehmen können. Bitte lassen Sie sich auch dazu umfassend in der Kammer beraten!

Gesamtvertragliche Vereinbarungen