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Hard Facts zum Thema "Stellvertretung"
in der zahnärztlichen Praxis

 


Gem. § 24 ZÄG haben Zahnärzte ihren Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben. Freiberuflich tätige Zahnärzte sind allerdings berechtigt, einen Stellvertreter einzusetzen, der zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich berechtigt ist. Die berufsrechtlichen Vorschriften sehen darüber hinaus keine weiteren Regelungen zum Thema „Stellvertretung“ vor. Klassische Fälle für eine Vertretung sind: Urlaub, Krankheit, Fortbildung und sonstige persönliche Verhinderungsgründe im Einzelfall.

Seitens der Kammer wird empfohlen, im Falle Ihrer Abwesenheit jedenfalls eine Vertretung namhaft zu machen, um so für Ihre Patienten im Schmerzfall oder bei anderen zahnärztlichen Notfällen einen Ansprechpartner während Ihrer Abwesenheit sicher zu stellen. Informieren Sie bitte Ihre Patienten über eine Vertretung auf dem Anrufbeantworter und durch einen Anschlag an Ihrem Ordinationsschild! Im Falle einer Vertretung wegen Urlaubs oder Krankheit können Sie auch gerne in der Kammer die Vertretung bekanntgeben, damit wir die entsprechenden Auskünfte im Falle von Patientenanfragen erteilen können.
 

Welche Formen der Vertretung sind möglich?

Für eine Stellvertretung gibt es folgende zwei Möglichkeiten: 

  • durch eine Vertretung in Ihrer Ordination oder 
  • durch einen anderen freiberuflich tätigen Kollegen in dessen Ordination. 

Beide Möglichkeiten der Stellvertretung stehen Ihnen offen – unabhängig davon, ob Sie einen Vertrag mit der Kasse haben, oder nicht. Im Falle der Vertretung durch andere niedergelassene Zahnärzte sprechen Sie bitte immer im Vorhinein die Vertretung mit diesen ab! Ein Namhaftmachen als Vertreter ohne eine solche vorherige Absprache wird von den anwesenden Zahnärzten als äußerst unkollegial empfunden. 

Entscheiden Sie sich für eine Vertretung in Ihrer Ordination, sollten Sie sich unbedingt vergewissern, dass die Kollegin bzw. der Kollege, die/der sich für die Vertretung gemeldet hat, in die Zahnärzteliste eingetragen ist. Sie erhalten diese Information jederzeit auf Anfrage in der Kammer. 

Von der Strahlenschutzbehörde wird in solchen Vertretungsfällen gefordert, dass auch der Vertreter/die Vertreterin über die entsprechende Ausbildung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten verfügt. Sie sollten die Vertretung der Strahlenschutzbehörde (Magistrat oder zuständige Bezirkshauptmannschaft) im Vorhinein melden und eine Regelung der innerbetrieblichen Befugnisse nachweisen. Vereinbaren Sie mit dem Vertreter schriftlich den Inhalt der Vertretungstätigkeit, die Dauer der Vertretung und die Höhe des Entgelts.


Ist eine Vertretung durch das NDZ möglich?

Das zahnärztliche Notdienstzentrum in Linz steht nicht für Vertretungen zur Verfügung, sondern es ist Anlaufstelle für Schmerzpatienten außerhalb der üblichen Ordinationszeiten. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Patienten in diesem Sinn zu informieren. 

Bitte beachten Sie im Falle einer Vertretung im Kassenvertrag Folgendes:

  • für eine Stellvertretung muss nur dann gesorgt werden, wenn eine zahnärztliche/kieferorthopädische Versorgung anders nicht sichergestellt ist
  • bei Vertretungen in Ihrer Ordination haften Sie als Ordinationsinhaber für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen gegenüber der Kasse
  • für Vertretungen dürfen keine Ambulatorien der Sozialversicherung namhaft gemacht werden! Der Kassengesamtvertrag sieht lediglich die Vertretung durch einen anderen Zahnarzt vor. 
  • Durchgehende Vertretungen von mehr als 6 Wochen (früher: 14 Tage) müssen der Kasse und der Kammer gemeldet werden. Teilen Sie in diesen Fällen den Namen des Vertreters und die Dauer der Vertretung mit. Sollte die Vertretung länger als 3 Monate dauern, kann von Kammer und Kasse Einspruch gegen die Person des Vertreters erhoben werden.

In folgenden Fällen wird von Kammer und Kasse kein Einspruch gegen eine länger als drei Monate dauernde Vertretung erhoben:

  • Schwere Erkrankung bzw. Rehabilitation des Vertragszahnarztes bis zu einer maximalen Dauer von 18 Monaten, soweit die Ausübung einer zahnärztlichen Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.
  • Schwangerschaft zuzüglich der Zeit, für die Wochengeld gebühren würde.
  • Kinderbetreuung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, für das der Vertragszahnarzt obsorgeberechtigt ist.
  • Notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen mit einer Einstufung mindestens in Pflegestufe 4 bis zu einer maximalen Dauer von 18 Monaten.
  • Für die jeweilige Dauer einer Fort- oder Weiterbildung im Sinne der einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen.

Für Vertragskieferorthopäden ist auch noch zu beachten, dass zum Vertreter nur jemand bestellt werden kann, der ebenfalls die Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen des KFO-Gesamtvertrages erfüllt.


Haften Sie für Behandlungsfehler Ihres Vertreters?

Wenn sich ein Zahnarzt durch einen anderen freiberuflich tätigen Kollegen in dessen Ordination vertreten lässt, kommt zwischen dem Vertreter und dem Patienten ein eigener Behandlungsvertrag mit ev. haftungsrechtlichen Konsequenzen zustande. Der Patient weiß, dass es sich um zwei verschiedene Zahnärzte handelt und begibt sich somit wissentlich und willentlich in die Obhut des Vertreters. Innerhalb dieser Konstellation kann es in Einzelfällen faktisch (nicht rechtlich!) nur dann zu einem Abgrenzungsproblem kommen, wenn beispielsweise beim Patienten eine zahnärztliche Behandlung (etwa eine Wurzelbehandlung) vom erstbehandelnden Zahnarzt begonnen wurde und diese Behandlung vom Stellvertreter beendet, bzw. weiter geführt wird. Es kann im Nachhinein schwierig sein, die einzelnen Behandlungsverträge mit den jeweiligen (Teil-)Leistungen voneinander abzugrenzen. In solchen Fällen werden Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der zustande gekommenen Behandlungsverträge und der daraus resultierenden Haftung zu treffen sein.

 

Im Falle der Vertretung in der Ordination des Vertretenen gilt Folgendes:

Bis zum Jahr 2007 wurde die Rechtsansicht vertreten, dass der Patient mit dem Vertreter in jedem Fall einen eigenen Behandlungsvertrag eingeht.

Zu Beginn des Jahres 2008 hat zu einer solchen Fallkonstellation der Oberste Gerichtshof folgende neue Entscheidung getroffen:

Erfolgt die Stellvertretung durch einen Vertreter in der Ordination des vertretenen Zahnarztes, entsteht ein Behandlungsvertrag mit dem Ordinationsinhaber (also dem vertretenen Zahnarzt), wenn einem Patienten gegenüber (der meist erstmals die Ordination aufsucht) die Vertretung vor der Behandlung nicht offen gelegt wird und er davon ausgeht, dass er vom Ordinationsstätteninhaber behandelt wird. Dieser Vertrauenstatbestand wird durch den Ordinationsinhaber dadurch geschaffen, dass nur sein Name aufscheint – am Ordinationsschild, ev. auf Rechnungen und Diagnoseunterlagen. 

Mit dem Vertreter selbst kommt lt. OGH ein eigener Behandlungsvertrag zustande, wenn:

  • ein Hinweis am Ordinationsschild, an der Eingangstüre oder an einer zentral einsehbaren Stelle in der Ordination angebracht wird, dass ein Vertreter tätig wird
  • eine Anweisung an das Personal erfolgt, die Patienten bereits bei der Anmeldung auf die Vertretung hinzuweisen und dies auch so gehandhabt wird
  • der vertretende Zahnarzt selbst darauf hinweist, dass er als solcher tätig wird, bevor die Behandlung begonnen wird. 

In einem weiteren Erkenntnis aus dem Jahr 2008 geht der OGH im Fall der Vertretung in der Ordination des Vertretenen und bei Übernahme des Personals für die Zeit der Vertretung ohne nähere Begründung davon aus, dass nur ein Behandlungsvertrag geschlossen wird, und zwar zwischen dem Patienten und dem vertretenen Zahnarzt. Der Vertreter wird als sogenannter "Erfüllungsgehilfe“ tätig – mit ihm schließt der Patient keinen eigenen Behandlungsvertrag. Im Falle der Stellvertretung hat also eindeutig ein Wandel in der Rechtsprechung stattgefunden. 

Um ein finanzielles Risiko im Haftungsfall möglichst gering zu halten, empfehlen wir Ihnen daher, sicherzustellen, dass Ihr Vertreter über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt. Wenn niedergelassene Zahnärzte oder Wohnsitzzahnärzte Vertretungen übernehmen, so ist dies schon aufgrund deren Eintragung in der Zahnärzteliste sichergestellt. Übernimmt ein angestellter Zahnarzt eine Vertretung (was berufsrechtlich ohne jeden Zweifel erlaubt ist), sollten Sie sicherstellen, dass auch tatsächlich eine Haftpflichtversicherung des Vertreters besteht. Sinnvoll ist es auch, dass Sie mit Ihrer Haftpflichtversicherung abklären, ob Vertretungsfälle vom Versicherungsschutz mit umfasst sind.

Praxisvertreterliste

medic dent. Florentina Coniosi

Bezirk Freistadt und Linz

paul.florentina(at)yahoo.com

Tel.: 0699 / 17049299

Dr. Marietta Meirer

Bezirk Wels, Wels Land, Linz-Land (Hörsching, Traun)

m.meirer(at)gmx.at

0664 / 73788848

Dr. Lilla Laura Schmalzl

Bezirk: Freistadt

hlaura1018@gmail.com

Tel. 0664 / 172 51 64

Dr. Stefan Reindl

stefan_reindl@gmx.at

0660 / 651 90 26

Dr. Shohreh Monem

Shomon74@yahoo.com

Tel.: 0664/75027758

Dr. Karin Aschauer

karin-aschauer@gmx.at

Tel.: 0660/5693525

Dr. Matthias Faltis

faltis.matthias@gmail.com

Dr. Othman Hashem

Dr.othman.hashem@gmail.com

Tel.: 0681/20272947

Dr. Umar Alhujazy

alhujazyumar@gmail.com

Tel.: 0688/9320183

Dr. Mohammad Basel Zaidan, MSc

drbasel@yahoo.com

0660 / 446 79 98

Dr. Anne-Aimée Krakora

anna_aimee@me.com

Tel.: 0664/2171695

Dr. Hasan Amro

dr.hasan.amro@gmail.com

Tel.: 0681/84036798

Dr. Dusan Kosarevic

Tel.: 0664/3261216

Dr. Wolfgang Krämmer

wolfgangkraemmer@icloud.com

0049 171 829 42 33

Dr. Christina-Marie Kaune

C.kaune@gmx.de

0049 151 730 479 39

Dr. Julia Ganglbauer, MSc

julia.hosmann@hotmail.com

0664/867 18 89

 

Notdienstvertretung

OA Dr. Yorck Zebuhr

mgk@gmx.at

Tel.: 0681/20459639

Dr. Mohammad Basel Zaidan, MSc

drbasel@yahoo.com

0660 / 446 79 98

Sollten Sie selbst Vertretungen anbieten wollen, melden Sie sich bei der Zahnärztekammer OÖ:

Tel.: 050511/4010, Fax: 050511/4014, Mail: office(at)ooe.zahnaerztekammer.at