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Zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich ist die Eintragung in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste erforderlich.
Ohne Eintragung in die Zahnärzteliste begehen sowohl die Auszuübenden als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung neben allfälligen zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen.
1. Qualifikationsnachweis aus einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizer Eidgenossenschaft
Auf Antrag hat die Österreichische Zahnärztekammer einen in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Qualifikationsnachweis anzuerkennen. Zahnärztlicher Qualifikationsnachweis, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizer Eidgenossenschaft (nach Maßgabe der §§ 7, 9 ZÄG sowie der Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008).
2. Qualifikationsnachweis aus einem Drittland
Ausbildungen, die außerhalb des EWR und der Schweiz absolviert wurden, für die eine Anerkennung und zumindest dreijährige Berufspraxis innerhalb der letzten 5 Jahre in einem anderen EWR-Staat als Österreich vorliegt, können von der Österreichischen Zahnärztekammer anerkannt werden.
Für Ausbildungen, die außerhalb des EWR und der Schweiz absolviert wurden, und für die keine Anerkennung oder keine mindestens dreijährige Berufspraxis innerhalb der letzten 5 Jahre in einem anderen EWR-Staat als Österreich vorliegt , ist die Nostrifikation der entsprechenden Ausbildung an einer der drei österreichischen Medizinischen Universitäten in Wien, Graz oder Innsbruck erforderlich. Ein entsprechendes Ansuchen ist direkt an eine dieser drei Medizinischen Universitäten zu richten (nähere Informationen und Antragsformulare sowie Kontaktadressen finden Sie im Internet unter www.meduniwien.ac.at, www.meduni-graz.at, www.i-med.ac.at).
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, bei Vorliegen aller Voraussetzungen Eintragung in die Zahnärzteliste. Zuständig für die Eintragung ist die Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
Verfahrensdauer: bis zu 3 Monate, in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist, bis zu 4 Monate nach vollständiger Vorlage der Unterlagen
Antrag (Anmeldung zur Eintragung in die Zahnärzteliste gemäß § 12 ZÄG)
Geburtsurkunde
Meldezettel
bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (aus EWR-Vertragsstaat oder Schweizerischer Eidgenossenschaft)
Bei Abschlussurkunden aus dem EU-Ausland: Konformitätsbescheinigung nach RL 2005/36/EG
Bestätigung über die Straffreiheit aus Österreich* und Straffreiheit im Herkunftsland* (Strafregisterbescheinigung), Achtung: Kroatien, Slowenien ausschließlich ausgestellt durch das Justizministerium
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde (Disziplinarregisterbescheinigung)*
Ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes (eines österreichischen Arztes für Allgemeinmedizin oder eines Facharztes)*
Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (falls nicht Muttersprache) auf europäischem Sprachniveau „C1“ (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen)
Bestätigung des Dienstgebers (Dienstverhältnis, Dienstort) oder Niederlassungs- bzw. Wohnadresse (Wohnsitzzahnarzt)
Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 26c ZÄG (Mindestversicherungssumme: 2 Mio. €) bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer
1x Passfoto
Sozialversicherungsnummer
Angabe des Wohnsitzes und der Post-Zustelladresse
* Bestätigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein
Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Landeszahnärztekammer vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Achtung: Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.
Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.