Für welche Kassen gelten die neuen Positionen?
- alle Gebietskrankenkassen
- alle Betriebskrankenkassen
- VAEB
- BVA
- SVB
- SVA
Sind die neuen Leistungen auch mit den Fürsorgen abrechenbar?
Diese Regelung betrifft die Fürsorgen nicht. Mundhygieneleistungen gibt es dort ohnehin schon seit Jahren. An den Füllungsleistungen ändert sich momentan nichts und die Beratung ist seit jeher zusätzlich zu anderen erbrachten Leistungen abzurechnen.
Welche Patienten kommen in den Genuss der neuen Mundhygieneleistung?
Die Leistung ist bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 10. und 18. Lebensjahr einmal jährlich abrechenbar.
Falls diese Patienten laufend in einer kieferorthopädischen Behandlung mit festsitzenden Geräten sind, ist die Leistung zweimal jährlich verrechenbar, wobei zwischen den Leistungen mindestens sechs Monate zu liegen haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine "Gratiszahnspangenbehandlung" handelt oder nicht.
Ob es zumutbar ist, zwischen Ein- und Ausbändern beim Kieferorthopäden eine Mundhygiene beim Vertragszahnarzt durchzuführen, sei dahin gestellt. Das Erbringen dieser Leistung als Wahlzahnarztleistung durch den behandelnden Kieferorthopäden liegt nahe.
Haben auch jene Patienten Anspruch auf die neue Mundhygieneleistung, bei denen eine interzeptive oder sonstige abnehmbare KFO-Behandlung durchgeführt wird?
Die Pos. 65 "Mundhygiene" ist nur während einer laufenden KFO-Behandlung mit festsitzenden Geräten zweimal jährlich verrechenbar.
Wer darf die neue Mundhygiene durchführen?
Prinzipiell der Vertragszahnarzt oder dessen zahnärztliche Vertretung oder eine PASS. Es ist hier sinnvoller Weise gelungen, eine Vertragsleistung an entsprechend ausgebildete MitarbeiterInnen delegierbar zu machen!!
Wer darf die Mundhygiene als Kassenleistung abrechnen?
Die Vereinbarung gilt für Vertragszahnärzte, nicht für Vertragskieferorthopäden. Vertragskieferorthopäden dürfen diese Leistung - genau wie ein Wahlzahnarzt - als außervertragliche Leistung verrechnen. Sie müssen ihre Patienten lediglich aufklären, dass nur 80 % des Kassentarifs vom Versicherungsträger rückerstattet werden und sie sollten darüber informieren, dass die Leistung bei Vertragszahnärzten als Kassenleistung in Anspruch genommen werden kann.
Wie lange muss eine Kassenmundhygiene dauern?
Es findet sich in den Erläuterungen zur Leistungserbringung weder eine zeitliche Limitierung, noch ist eine PGU (parodontale Grunduntersuchung) vorgesehen. Dies und die Tatsache, dass es sich bei der Zielgruppe um kein parodontales Risikoklientel handelt, ergibt eine veranschlagte Behandlungszeit von durchschnittlich 25 Minuten. Hochgerechnet auf eine normale 50-minütige Prophylaxesitzung liegen wir somit im Bereich der marktüblichen Honorare für diese Leistung (erbracht durch eine PASS )
Darf man die Position 20 "Zahnsteinentfernung" zusätzlich abrechnen?
Die Abrechnungssituation hat sich hier nicht verändert. Die Zahnsteinentfernung ist und bleibt eine nicht an eine PASS delegierbare Leistung, die zusätzlich zur Mundhygiene verrechnet werden kann.
Was passiert, wenn ein Zahnarzt keine PASS hat und selbst die Mundhygiene nicht durchführen kann?
Ein Vertragszahnarzt kann die Durchführung einer zahnärztlichen Leistung (außer in Schmerzfällen), ohne dies dem Patienten begründen zu müssen, ablehnen. Lediglich dem Versicherungsträger gegenüber ist man auskunftspflichtig. Ursächlich für eine Ablehnung können personelle, organisatorische oder zeitliche Gründe sein.
Was passiert, wenn anstatt einer nun neuen Glasionomerzement-Füllung eine Seitenzahncompositfüllung gelegt und als Privatleistung verrechnet wird?
Die Refundierung durch den Krankenversicherungsträger beträgt 80 % des neu ausverhandelten Tarifs für amalgamersetzende Füllungen. Eine Umgehung dieser Regelung durch einseitige Satzungsänderungen, wie sie bei der abnehmbaren Kieferorthopädie gemacht wurde, wurde durch die vertragschließenden Parteien explizit ausgeschlossen.
Wie ist bei Schwangeren und Stillenden vorzugehen?
Grundsätzlich ist die Schwangerschaft und Stillperiode durch die Vorlage des Mutter-Kind-Passes nachzuweisen. Ein entsprechender Eintrag ins Behandlungsprotokoll ist als selbstverständlich zu erachten. Die Stillperiode wird grundsätzlich bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes (Nachweis durch Mutter-Kind-Pass) als gegeben angenommen. Bei verlängerter Stillperiode ist die Anfertigung einer Kopie aus dem Mutter-Kind-Pass und evtl. handschriftliche Bestätigung der Patientin ratsam.
Leistet die GKK einen Kostenzuschuss für Compositfüllungen bei Schwangeren, stillenden Müttern und Kindern bis zum 15. Lebensjahr?
Ja - und zwar 80 % des Tarifs für die neuen Glasionomerfüllungen. Bitte geben Sie auf der Rechnung an, dass es sich bei der Patientin um eine Schwangere oder stillende Mutter handelt. Bei Kindern bis zum 15. Lebensjahr genügt die Angabe der Versicherungsnummer auf der Rechnung, aus der das Geburtsdatum und damit das Alter ablesbar ist.