Umstieg
Jobbörse Jobsharing
Formulare
Jobsharing bis Ende 2022

Informationen

 

Hard Facts zum neuen Jobsharing 2023:

- Bekanntgabe: ohne Begründung, mind. 3 Monate vor Beginn des Jobsharings

- Beginn/Ende/Wechsel: grundsätzlich nur zu Quartalsbeginn möglich

- Dauer: max. 5 Jahre, Verlängerungsoption (spätestens 6 Monate vor Ablauf der Befristung!)

- Ordinationszeiten von 25% durch Vertragszahnarzt persönlich zu erbringen

- Zusammenarbeit mit max. zwei weiteren Zahnärzten möglich

- Gleichzeitige Anwesenheit der Partner möglich

- Entfall der Limitierung der Honorarumsätze

- KFO-Jobsharingpartner kann 20 Fälle innerhalb der ersten fünf Jahre des Jobsharings erbringen

 

Mit 1.1.2023 trat die neue gesamtvertragliche Vereinbarung über das Jobsharing in Kraft, wodurch erfreulicherweise bestehende Hürden wie bspw. eine erforderliche Begründung oder das Verbot des gleichzeitigen Arbeitens abgeschafft werden konnten.

Die bisherigen Varianten können nicht mehr abgeschlossen werden, bestehen aber jeweils bis zu deren individuellen Befristung grundsätzlich unverändert weiter. Ein Umstieg auf das neue Jobsharing ist möglich.

 

Beginn und Dauer:

Wie bisher ist eine dreimonatige Bearbeitungsfrist seitens der ÖGK festgelegt, weshalb die Bekanntgabe mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn an die Landeszahnärztekammer OÖ zu übermitteln ist. Ein Jobsharing kann jeweils am Anfang eines Quartals beginnen. Die Dauer ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Danach ist eine Verlängerung um weitere fünf Jahre möglich, sofern der Vertragszahnarzt/Vertragskieferorthopäde die Verlängerung rechtzeitig 6 Monate vor Ablauf beantragt.

 

Person des Jobsharingpartners:

Der Jobsharingpartner muss ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt sein und darf keine Wahlzahnarztordination an der Ordinationsstätte des Vertragsinhabers betreiben. Eine wesentliche Änderung diesbezüglich gibt es im Bereich der KFO. Hier musste der Jobsharingpartner bisher dieselben Voraussetzungen wie der Vertragsinhaber erfüllen (vor allem 20 erfolgreich therapierte Multibracket-Behandlungsfälle gem § 25 KFO-GV). Diese Voraussetzung ist nun nicht mehr erforderlich. Beim neuen Jobsharing 2023 kann im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einem Kieferorthopäden der erforderliche Qualitätsnachweis für diese 20 Behandlungsfälle innerhalb der ersten fünf Jahre des Jobsharings unter Supervision durch den Vertragskieferorthopäden erbracht werden.

 

Beendigung:

Das klassische Jobsharing kann bspw. durch Zeitablauf, Beendigung des Einzelvertrages, Tod eines Vertragspartners oder bei Wegfall der Voraussetzungen beendet werden. Eine Beendigung ist auch durch Erklärung des Vertragszahnarztes/Vertragskieferorthopäden möglich. Die Erklärung ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Ende an die LZÄK zu übermitteln. 

 

Erläuterungen betreffend erweitertes Jobsharing:

Neben dem „klassischen“ Jobsharing, besteht auch die Möglichkeit bei regionalem Bedarf die vorhandene Kassenplanstelle zu erweitern und damit ein sog. „erweitertes Jobsharing“ einzugehen. Damit einher geht die Verpflichtung, die Öffnungszeiten entsprechend dem konkreten Ausmaß der Erweiterung auszuweiten. Ebenso erhöht sich durch das erweiterte Jobsharing die Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notdienst (Sonn- und Feiertagsdienst).

Das erweiterte Jobsharing bedarf der Zustimmung der ÖGK, wohingegen das klassische Jobsharing lediglich meldepflichtig ist. Eine etwaige Verlängerung des Jobsharings bedarf nach wie vor einer unbesetzten Kassenplanstelle im Umgebungsgebiet. Befindet sich im Umgebungsgebiet zur Kassenplanstelle mit erweitertem Jobsharing keine unbesetzte Kassenplanstelle mehr, ist eine Verlängerung dieses erweiterten Jobsharings nicht mehr möglich

Eine Beendigung durch Erklärung des Vertragszahnarztes/Vertragskieferorthopäden ist beim erweiterten Jobsharing nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Kalenderhalbjahr möglich.

Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie gerne in unserem Newsletter zusammengefasst.
 

Den gesamten Text der „Gesamtvertraglichen Vereinbarung über das Jobsharing im vertragszahnärztlichen und vertragskieferorthopädischen Bereich“ finden Sie hier.

 

Gesamtvertragliche Vereinbarungen