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Laut § 12 des Zahnärztegesetzes ist jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt verpflichtet, sich VOR ANTRITT einer zahnärztlichen Tätigkeit in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer eintragen zu lassen.

Mehr Informationen finden Sie unter "Anmeldung".